(Ergänzte und geänderte Fassung)
Gesellschaft für Medienwissenschaft e.V. (GfM)
c/o Prof. Dr. Jiré Emine Gözen
University of Europe for Applied Sciences
Museumstraße 39
22765 Hamburg
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Medienwissenschaft“
Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.
§ 2 Gemeinnützigkeit
2.1 Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ziele und Zwecke
3.1 Die Gesellschaft betreibt zum Zwecke der allgemeinen und beruflichen Bildung
3.2 Diese Ziele sollen insbesondere verfolgt werden
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Arten der Mitgliedschaft
Der Gesellschaft gehören an:
a) ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer medienwissenschaftlich tätig ist;
b) fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Stiftungen, Körperschaften, Institute, Verbände etc. werden, die die Gesellschaft ideell und finanziell unterstützen wollen;
c) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Gesellschaft bzw. deren Aufgaben und Ziele hervorragende Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.2 Erwerb der Mitgliedschaft
4.2.1 Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers / der Bewerberin.
4.2.2 Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller / die Antragstellerin dagegen Einspruch bei einer Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet nach Diskussion mit zweidrittel Stimmenmehrheit endgültig.
4.3 Erlöschen der Mitgliedschaft
4.3.1 Die Mitgliedschaft erlischt unbeschadet etwaiger bestehender Ansprüche der Vereinigung durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod.
4.3.2 Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und tritt zum Ende des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Kraft.
4.3.3 Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied
4.3.4 Ein wichtiger Ausschlussgrund ist insbesondere gegeben, wenn das Verhalten des Mitglieds innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft geeignet ist, deren Ansehen zu schädigen.
4.3.5 Der oder die vom Ausschluss Bedrohte hat das Recht, vor der Mitgliederversammlung vor deren Beschluss eine Stellungnahme abzugeben.
4.3.6 Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
4.3.7 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an den Verein geltend machen.
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
5.1 Wer Mitglied der Gesellschaft wird, erklärt dadurch seine Bereitschaft, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen, die Ziele der Gesellschaft aktiv zu fördern sowie den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
5.2 Die Mitglieder sind berechtigt, über die mit den Aufgaben der Gesellschaft zusammenhängenden Vorgänge angemessen unterrichtet zu werden und die Dienste der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.
5.3 Die Mitglieder sind berechtigt, thematische Arbeitsgruppen (AGs) zu gründen. Diese können für ihre Arbeit nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die Infrastrukturen des Vereins nutzen, sobald mindestens vier Mitglieder der Gesellschaft aktiv beteiligt sind und mindestens ein jährliches Arbeitstreffen der AGs stattfindet.
§ 6 Organe
6.1 Organe der Gesellschaft sind
6.2 Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
7.1.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, auch elektronisch, und mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte der Gesellschaft schriftlich bekannt gemachte Adresse, auch E-Mail Adresse, gerichtet ist.
7.1.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
7.1.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder vom Vorstand einzuberufen.
7.2 Leitung, Stimmrecht und Beschlussfassung
7.2.1 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
7.2.2 Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7.2.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, falls sie sich nicht mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden für beschlussunfähig erklärt.
7.2.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
7.2.5 Zu jeder Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
7.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
§ 8 Vorstand und Geschäftsführer/in
8.1 Zusammensetzung und Arbeitsweise
8.1.1 Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einem / einer Vorsitzenden, einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
8.1.2 Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen, der nicht dem Vorstand angehört.
8.1.3 Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende sind zeichnungsberechtigt, d. h. gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Jeder / jede kann den Verein allein vertreten.
8.1.4 Der Vorstand tagt auf Einladung des / der Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr.
8.2 Wahl des Vorstands
8.2.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
8.2.2 Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung einzeln und geheim mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus der Menge der ordentlichen Mitglieder gewählt.
8.2.3 Die unmittelbare Wiederwahl des / der Vorsitzenden zum / zur Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden ist nur einmal möglich.
8.2.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann vom Vorstand ein weiteres Mitglied bis zum Ablauf der Amtsperiode des alten Vorstandsmitglieds berufen werden.
8.3 Aufgaben des Vorstands
8.3.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
8.3.2 Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben delegieren.
8.3.3 Zur Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung sowie zur Unterstützung der konzeptionellen und wissenschaftspolitischen Arbeit kann der Vorstand Kommissionen einrichten, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig sind.
8.3.4 Der Vorstand kann in eigener Initiative und auf Antrag Fachgruppen und regionale Gruppen einrichten.
8.3.5 Der Vorstand legt auf der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
8.3.6 Der Vorstand tritt als Herausgeber der Zeitschrift für Medienwissenschaft auf.
§ 9 Der Beirat
9.1 Die Gesellschaft kann einen Beirat einrichten.
9.2 Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
9.3 Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern der Gesellschaft.
9.4 Der Beirat berät den Vorstand in allen die Aufgaben der Gesellschaft betreffenden Fragen.
9.5 Beiratsmitglieder sollen insbesondere VertreterInnen der medienwissenschaftlich relevanten Institutionen sein.
9.6 Die Amtszeit des Beirats beträgt vier Jahre.
9.7 Mindestens im Abstand von zwei Jahren wird vom Vorstand eine Beiratssitzung einberufen.
9.8 Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitglieds aus den Mitgliedern der Gesellschaft eine Ersatzperson benennen, die vom Vorstand berufen wird.
9.9 Die Sitzungen des Beirats werden von dem / der Vorsitzenden der Gesellschaft oder einem anderen Vorstandsmitglied der Gesellschaft geleitet.
9.10 Die Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den Beiratssitzungen berechtigt.
§ 10 Niederschrift von Beschlüssen
10.1 Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen sowie die Empfehlungen des Beirats sind zu protokollieren und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
10.2 Die Protokolle über Vorstandsbeschlüsse sind jedem Beiratsmitglied, die Protokolle über Beiratsempfehlungen jedem Vorstandsmitglied zuzustellen.
10.3 Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das allen Mitgliedern zugestellt wird. Es soll mindestens folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei finanziellen Engpässen kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands unter entsprechendem Hinweis in der Einladung zur Versammlung die Erhebung einer Umlage bis zur Höhe eines Mitgliedsbeitrages beschließen.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft und Anfallberechtigung
12.1 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit der in § 7.2.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
12.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende und der / die Geschäftsführer/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
12.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Medienforschung zu verwenden hat.
§ 13 Errichtung der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29. November 1985 in Berlin (West) errichtet.
§ 14 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
Anmerkungen:
1. Die §§ 9 (9.1-9.10) und § 10.2 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 20.06.1996 ergänzt.
2. Die §§ 1.1, 1.2, 1.3; 4.3.1; 7.1.1; 7.3 d), e), f) und 11 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 05.10.2001 ergänzt bzw. geändert.
3. Die §§ 1.3, 2.1, 2.2; 2.3; 3.1 und 12.3 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 26.9.2003 ergänzt bzw. geändert.
4. Die §§ 3.1; 3.2; 4.2.1; 4.2.2; 4.3.5; 7.2.1; 8; 9.9; 12.2 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 2.10.2010 ergänzt oder geändert; der §§ 5.3 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 2.10.2010 hinzugefügt.
5. Der §7.1.1 wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.10.2012 ergänzt bzw. geändert.
6. Die §§1.3 und 14 wurden auf der Mitgliederversammlung am 27.09.2018 geändert.